OLG Celle vom 03.12.1979
10 WF 163/79
Normen:
BGB § 1609 ;
Fundstellen:
LSK-FamR/Hannemann, § 1609 BGB LS 12
NiedersRpfl 1980, 31

OLG Celle - 03.12.1979 (10 WF 163/79) - DRsp Nr. 1994/8496

OLG Celle, vom 03.12.1979 - Aktenzeichen 10 WF 163/79

DRsp Nr. 1994/8496

Zur Berechnung der gleichrangigen Unterhaltsansprüche der minderjährigen Kinder aus erster Ehe und der zweiten Ehefrau: Reicht das Einkommen des Barunterhaltspflichtigen nicht aus, sowohl den Bedarf seiner zweiten Ehefrau als auch den Bedarf seiner minderjährigen Kinder zu decken, dann ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem anrechenbaren Nettoeinkommen des Unterhaltsschuldners und dem ihm gegenüber den Unterhaltsansprüchen der minderjährigen unverheirateten Kinder verbleibenden Selbstbehalt zu ermitteln und anschließend der Unterhaltsbedarf jedes einzelnen Unterhaltsberechtigten in dem Verhältnis zu kürzen, in welchem die besagte Differenz zu dem gesamten Unterhaltsbedarf steht.