OLG Stuttgart - Urteil vom 28.11.2000
17 UF 264/00
Normen:
BGB § 242 § 1603 Abs. 2 ; ZPO § 323 § 654 ; KindUG Art. 5 § 5 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 767
DAVorm 2001, 371

Zur gesteigerten Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs.2 BGB und zur Dynamisierung eines Titels nach Art. 5 § 3 KindUG

OLG Stuttgart, Urteil vom 28.11.2000 - Aktenzeichen 17 UF 264/00

DRsp Nr. 2002/6297

Zur gesteigerten Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs.2 BGB und zur Dynamisierung eines Titels nach Art. 5 § 3 KindUG

1. Auch wenn Art. 5 § 3 KindUG auf § 654 ZPO verweist, ist im Falle der Dynamisierung eines statischen Titels dann nicht die Korrekturklage nach § 654 ZPO sondern allenfalls die allgemeine Anänderungsklage nach § 323 ZPO gegeben, wenn die Unterhaltshöhe im früheren statischen Titel auf Gerichtsurteil, Parteienvereinbarung oder Selbstverpflichtung des Unterhaltsschuldners durch Anerkenntnis oder vollstreckbare Urkunde (hier: Jugendamtsurkunde) beruht, da in diesen Fällen davon auszugehen ist, dass der Bedarf des Berechtigten ebenso wie die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten hinlänglich geprüft wurde, bevor es zur Titulierung kam. 2. Die Zulassung der Korrekturklage hätte zur Konsequenz, dass die Umstellung statischer Alttitel im Verfahren nach Art. 5 § 3 KindUG für den Berechtigten mit erheblichen Risiken verbunden wäre, weil dann dem Verpflichteten eine Abänderungsklage ohne Bindung an die Grundlagen des ursprünglichen Titels eröffnet wäre.