Zur gesteigerten Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs.2 BGB und zur Dynamisierung eines Titels nach Art. 5 § 3 KindUG
OLG Stuttgart, Urteil vom 28.11.2000 - Aktenzeichen 17 UF 264/00
DRsp Nr. 2002/6297
Zur gesteigerten Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs.2 BGB und zur Dynamisierung eines Titels nach Art. 5 § 3KindUG
1. Auch wenn Art. 5 § 3KindUG auf § 654ZPO verweist, ist im Falle der Dynamisierung eines statischen Titels dann nicht die Korrekturklage nach § 654ZPO sondern allenfalls die allgemeine Anänderungsklage nach § 323ZPO gegeben, wenn die Unterhaltshöhe im früheren statischen Titel auf Gerichtsurteil, Parteienvereinbarung oder Selbstverpflichtung des Unterhaltsschuldners durch Anerkenntnis oder vollstreckbare Urkunde (hier: Jugendamtsurkunde) beruht, da in diesen Fällen davon auszugehen ist, dass der Bedarf des Berechtigten ebenso wie die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten hinlänglich geprüft wurde, bevor es zur Titulierung kam.2. Die Zulassung der Korrekturklage hätte zur Konsequenz, dass die Umstellung statischer Alttitel im Verfahren nach Art. 5 § 3KindUG für den Berechtigten mit erheblichen Risiken verbunden wäre, weil dann dem Verpflichteten eine Abänderungsklage ohne Bindung an die Grundlagen des ursprünglichen Titels eröffnet wäre.
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