OLG Hamm - Beschluss vom 29.12.2005
2 WF 426/05
Normen:
ZPO § 93 § 114 § 127 Abs. 2 S. , 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1770
MDR 2006, 890
Vorinstanzen:
AG Essen, vom 23.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 102 F 202/05

Zur Gewährung von Prozesskostenhilfe

OLG Hamm, Beschluss vom 29.12.2005 - Aktenzeichen 2 WF 426/05

DRsp Nr. 2006/2788

Zur Gewährung von Prozesskostenhilfe

1. Grundsätzlich hat der Beklagte, der die Klage anerkannt hat, sich mit diesem Anerkenntnis nicht mehr gegen die Klage verteidigt, so dass ihm keine Prozesskostenhilfe zur Rechtsverteidigung zu bewilligen ist. 2. Bei einem Anerkenntnis ist eine Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung nach § 114 ZPO allerdings dann zu bejahen, wenn die beklagte Partei keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben, sofort anerkannt hat und daher gemäß § 93 ZPO von den Kosten des Verfahrens freizustellen ist.

Normenkette:

ZPO § 93 § 114 § 127 Abs. 2 S. , 3 ;

Entscheidungsgründe:

I

Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Familiengericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung zurückgewiesen.

II

Die gem. § 127 II 2, 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

Der Beklagte, der nach Zustellung der Klage und des Schriftsatzes des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 01.07.2005 die Klage anerkannt hat, hat sich mit diesem Anerkenntnis nicht mehr gegen die Klage verteidigt, so dass ihm grundsätzlich Prozesskostenhilfe zur Rechtsverteidigung nicht zu bewilligen ist (vgl Zöller-Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 114 Rz 25).