OLG Hamm - Urteil vom 20.12.2006
11 UF 151/06
Normen:
BErzGG § 9 S. 1, 2 ; BGB § 1360 § 1360a § 1603 Abs. 2 S. 1 § 1612b ;
Vorinstanzen:
AG Unna, vom 12.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 428/05

Zur Höhe des Kindesunterhalts für Kinder aus erster Ehe bei gesteigerter Unterhaltspflicht - Anrechnung von Erziehungs- und Taschengeld

OLG Hamm, Urteil vom 20.12.2006 - Aktenzeichen 11 UF 151/06

DRsp Nr. 2007/4812

Zur Höhe des Kindesunterhalts für Kinder aus erster Ehe bei gesteigerter Unterhaltspflicht - Anrechnung von Erziehungs- und Taschengeld

1. Erziehungsgeld ist unterhaltsrechtlich grundsätzlich nicht als Einkommen anzusehen. Das gilt aber dann nicht, wenn eine gesteigerte Unterhaltspflicht gegenüber Kindern vorliegt. 2. Das Taschengeld, das ein Ehegatte als Unterhaltsleistung von seinem neuen Ehepartner bezieht, ist zum Barunterhalt von Kindern aus früherer Ehe zu verwenden. Die Taschengeldhöhe des haushaltsführenden Ehegatten beträgt 6 % des aktuellen Nettoeinkommens des Ehepartners. 3. Die Einkommensteuererstattung des neuen Ehegattens ist für den Kindesunterhalt aus früherer Ehe heranzuziehen. Hiervon ist eine anteilige Quote für den haushaltsführenden Ehegatten zu bilden und diese auf Monatsbeträge umzurechnen. 4. Umgangskosten bezüglich der unterhaltsberechtigten Kinder sind aus dem Selbstbehalt zu bestreiten und werden beim Unterhaltsschuldner nicht einkommensmindernd berücksichtigt.

Normenkette:

BErzGG § 9 S. 1, 2 ; BGB § 1360 § 1360a § 1603 Abs. 2 S. 1 § 1612b ;

Tatbestand:

Die am 29.06.1993 und am 24.07.1999 geborenen Beklagten zu 2) und 3) leben bei dem vormaligen Beklagten zu 1), der Krankenpfleger von Beruf ist und etwa 2.000,00 EUR monatlich netto verdient.