Die nach § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässigen Beschwerden des Prozessbevollmächtigten der Beklagten sind begründet.
I.
Der Senat legt die angefochtenen Beschlüsse in dem Sinne aus, dass das Amtsgericht durch sie seinen Beschluss vom 23. Februar 2005 dahin gehend abändern oder berichtigen (§ 319 ZPO) wollte, dass die Beiordnung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten nur zu den Bedingungen eines bei dem Gericht zugelassenen Rechtsanwalts erfolgt ist. Dies entnimmt der Senat der Verfügung des Prozessgerichts vom 4. Mai 2007, in der von einer "irrtümlich unterlassenen PKH-Beiordnung zu den Bedingungen eines bei dem Amtsgericht Ratingen zugelassenen Rechtsanwalts" die Rede ist. Das schließt es nach Auffassung des Senats aus, dass das Amtsgericht lediglich beabsichtigte, seinen Beschluss vom 23. Februar 2005 in dem Sinne auszulegen, dass die Beiordnung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu den Bedingungen eines bei dem Gericht zugelassenen Rechtsanwalts erfolgt sei.
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