BGH - Urteil vom 25.08.1964
5 StR 240/64
Normen:
StGB § 170b;
Fundstellen:
BGHSt 19, 389
Vorinstanzen:
LG Lüneburg,

BGH - Urteil vom 25.08.1964 (5 StR 240/64) - DRsp Nr. 1994/6149

BGH, Urteil vom 25.08.1964 - Aktenzeichen 5 StR 240/64

DRsp Nr. 1994/6149

»Zur Verletzung der Unterhaltungspflicht bei gleichzeitigen Unterhaltsansprüchen ehelicher und unehelicher Kinder.«

Normenkette:

StGB § 170b;

Gründe:

Der Angeklagte ist vom Schöffengericht in L. am 11. Januar 1962 wegen vorsätzlicher Unterhaltspflichtverletzung gegenüber seinem unehelichen Kinde O.H. zu sieben Monaten Gefängnis verurteilt worden. Hiergegen hat der Angeklagte Berufung eingelegt. Bevor die 2. Große Strafkammer des Landgerichts in L. nach mehrfacher Vertagung und Unterbrechung der Hauptverhandlung über die Berufung entschieden hatte, wurde am 25. Februar 1964 von der 1. Großen Strafkammer desselben Landgerichts gegen den Angeklagten das Verfahren wegen Unterhaltsverletzungen gegenüber seinen Kindern K. und C.L. aus seiner geschiedenen ersten Ehe eröffnet. Beide Verfahren wurden durch gemeinschaftlichen Beschluß beider Strafkammern am 2. März 1964 zur weiteren gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung bei der 2. Großen Strafkammer verbunden. Diese hat dann das Urteil des Schöffengerichts in L. vom 11. Januar 1962 aufgehoben und den Angeklagten wegen "zweifacher Unterhaltspflichtverletzung in einem Fall und Unterhaltspflichtverletzung in einem weiteren Falle" zu einer Gesamtgefängnisstrafe von elf Monaten verurteilt.