I.
Die Beteiligten zu 1) und 2), die nicht miteinander verheiratet sind und waren, sind die Eltern der am . September 1998 geborenen S.- M. S.. Die gemeinsame Tochter lebt im Haushalt der Kindesmutter, die zwischenzeitlich verheiratet ist und der die alleinige elterliche Sorge für die gemeinsame Tochter zusteht.
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