I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielt als Mitglied einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis, die er gemeinsam mit dem Arzt Dr. H (H) betreibt und die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt, Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Die Praxisräume befinden sich auf dem Grundstück W. Eigentümerin war zunächst die Mutter des Klägers, die mit Vertrag vom 31. August 1989 das Grundstück an dessen Ehefrau für 550000 DM veräußerte. Das Geld für den Erwerb hatte der Kläger seiner Ehefrau geschenkt. Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten sollten am 1. Oktober 1989 auf die Ehefrau übergehen. Zeitgleich trat die Ehefrau in den zwischen der Mutter und der Gemeinschaftspraxis geschlossenen Mietvertrag ein.
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