OLG Düsseldorf - Beschluss vom 13.02.2008
II-8 UF 219/07
Normen:
ZPO § 538 Abs. 2 ; ZPO § 621e ;
Fundstellen:
FGPrax 2008, 64
OLGReport-Düsseldorf 2008, 411

Zurückverweisung bei unterbliebener Anhörung des Kindes im FGG-Verfahren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.02.2008 - Aktenzeichen II-8 UF 219/07

DRsp Nr. 2008/5405

Zurückverweisung bei unterbliebener Anhörung des Kindes im FGG -Verfahren

1. Die unterbliebene Anhörung des betroffenen Kindes in FGG -Verfahren, die die Personen- oder Vermögenssorge betreffen, ist jedenfalls bei Kindern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, ein schwerwiegender Verfahrensfehler, der zur Zurückverweisung führt, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die Entscheidung auf dem Verstoß beruht. 2. Die Zurückverweisung in FGG -Verfahren kann auch ohne Antrag eines Beteiligten von Amts wegen erfolgen. Die Beschränkungen des § 538 Abs. 2 ZPO finden im Verfahren der befristeten Beschwerde nach § 621 e ZPO keine Anwendung.

Normenkette:

ZPO § 538 Abs. 2 ; ZPO § 621e ;

Entscheidungsgründe:

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts Rheinberg vom 08.08.2007 aufgehoben.