OLG Köln - Beschluss vom 30.04.2012
4 WF 46/12
Normen:
FamFG § 256 S. 2; FamFG § 256 Abs 2; ZPO § 114 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Brühl, vom 08.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 33 FH 17/11

Zurückweisung der Beschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe mangels formgerechter Geltendmachung von Zweifeln an der Vaterschaft im vereinbarten Unterhaltsverfahren

OLG Köln, Beschluss vom 30.04.2012 - Aktenzeichen 4 WF 46/12

DRsp Nr. 2012/9945

Zurückweisung der Beschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe mangels formgerechter Geltendmachung von Zweifeln an der Vaterschaft im vereinbarten Unterhaltsverfahren

Tenor

Der Antrag des Antragsgegners vom 13.03.2012, ihm für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des Amtsgerichts Brühl vom 08.02.2012 - 33 FH 17/11 – Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 256 S. 2; FamFG § 256 Abs 2; ZPO § 114 S. 1;

Gründe

Der Antrag ist unbegründet, weil die von dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren weiter betriebene Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne der §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 ZPO verspricht. Die Beschwerde ist nämlich gemäß § 256 unzulässig und deswegen gemäß §§ 58 ff., 68 FamFG als unzulässig zu verwerfen.

Gemäß § 256 Satz 2 FamFG kann die Beschwerde auf Einwendungen gemäß § 252 Abs. 2 FamFG, die erstinstanzlich nicht vor Verfügung des Feststellungsbeschlusses erhoben worden sind, nicht gestützt werden. So verhält es sich indessen mit dem in der Beschwerde einzig geführten Einwand des Antragsgegners, er sei nicht der Vater des minderjährigen Kindes und deshalb materiell-rechtlich nicht zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet.