BGH - Beschluss vom 04.05.2022
XII ZB 572/21
Normen:
Fundstellen:
FuR 2022, 529
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe-Durlach, vom 07.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 14/20
OLG Karlsruhe, vom 19.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 UF 108/21

Zurückweisung der Rechtsbeschwerde i.R.e. Versorgungsausgleichs

BGH, Beschluss vom 04.05.2022 - Aktenzeichen XII ZB 572/21

DRsp Nr. 2022/8164

Zurückweisung der Rechtsbeschwerde i.R.e. Versorgungsausgleichs

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. November 2021 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Wert: 3.393 €

Normenkette:

VersAusglG § 16;

Gründe

Die angefochtene Entscheidung ist nicht zu beanstanden und hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand.

Zwar würde die Antragstellerin im Zuge eines hypothetischen Hin-und-Her-Ausgleichs im Wege externer Teilung nach § 16 VersAusglG zu Lasten der beamtenrechtlichen Versorgung des früheren Ehemanns Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung erwerben und dadurch die rentenrechtliche Wartezeit von 60 Monaten erfüllen können. Durch eine im Zuge der hypothetischen Totalrevision unter Lebenden eintretende Wartezeiterfüllung wird eine Verbesserung der Versorgungslage aber jedenfalls dann nicht bewirkt, wenn sich das anschließend bestehende gesetzliche Rentenanrecht - wie es hier der Fall sein würde - allein aus dem Versorgungsausgleich speist und nicht eine etwa schon vorher bestehende Anwartschaft, die die Wartezeit nicht erfüllte, durch den Versorgungsausgleich zusätzlich werthaltig würde (vgl. Senatsbeschluss vom 17. November 2021 - XII ZB 375/21 - FamRZ 2022, 258 Rn. 20).