OLG Brandenburg - Beschluss vom 09.04.2021
13 WF 50/21
Normen:
FamFG § 76 Abs. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 03.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 28/21

Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die allein sorgeberechtigte Mutter zweier Kinder, mit der diese an eine Aufgabe ihrer bisherigen Wohnung und an einem Umzug gehindert werden soll mangels ersichtlicher Anspruchsgrundlage

OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.04.2021 - Aktenzeichen 13 WF 50/21

DRsp Nr. 2021/6726

Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die allein sorgeberechtigte Mutter zweier Kinder, mit der diese an eine Aufgabe ihrer bisherigen Wohnung und an einem Umzug gehindert werden soll mangels ersichtlicher Anspruchsgrundlage

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 03.03.2021 - 31 F 28/21 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 76 Abs. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

1. Der Antragsteller beanstandet die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsverfolgung in einem einstweiligen Anordnungsverfahren.

Mit Anträgen vom 02.03.2021 (Bl. 1) hat der Antragsteller beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung einen Auszug aus ihrer bisherigen Wohnung mit den beiden gemeinsamen Kindern B und L zu untersagen, und ihm zur Rechtsverfolgung Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. Er könne mit seinen Kindern nicht Umgang pflegen, wenn diese wegzögen. Auch schade eine Änderung des sozialen Umfelds dem Wohl der Kinder.