OLG Saarbrücken - Beschluss vom 05.10.2020
6 UF 122/20
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1684;
Fundstellen:
FuR 2021, 205
Vorinstanzen:
AG Merzig, vom 15.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 29/20

Zurückweisung eines UmgangsregelungsantragesAnordnung eines Wechselmodells auch gegen den Willen eines Elternteils

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 05.10.2020 - Aktenzeichen 6 UF 122/20

DRsp Nr. 2021/4216

Zurückweisung eines Umgangsregelungsantrages Anordnung eines Wechselmodells auch gegen den Willen eines Elternteils

Ein Wechselmodell kann im Rahmen eines Umgangsverfahrens und auch gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden.

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Merzig vom 15. Juli 2020 - 20 F 29/20 UG - aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht - Familiengericht - in Merzig zurückverwiesen.

2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben.

3. Der Antragstellerin wird für die zweite Instanz mit Wirkung vom 20. August 2020 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter gleichzeitiger Beiordnung von Rechtsanwältin ... bewilligt.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1684;

Gründe:

I.

Aus der Beziehung der Antragstellerin (fortan: Mutter) und des Antragsgegners (Vater), die weder miteinander verheiratet waren noch sind, ging am 2. August 2013 die beteiligte Tochter H. hervor. Der Vater erkannte die Vaterschaft für H. an; die Eltern gaben Sorgeerklärungen ab.