BGH - Beschluss vom 19.02.2020
XII ZB 358/19
Normen:
BGB § 1361;
Fundstellen:
FamRB 2020, 213
FamRB 2020, 214
FamRZ 2020, 918
FuR 2020, 472
MDR 2020, 607
NJW 2020, 1674
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 09.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 401 F 1009/19
OLG Frankfurt/Main, vom 12.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 UF 123/19

Zusammenleben der Ehegatten als Voraussetzung für einen Anspruch auf Trennungsunterhalt

BGH, Beschluss vom 19.02.2020 - Aktenzeichen XII ZB 358/19

DRsp Nr. 2020/5689

Zusammenleben der Ehegatten als Voraussetzung für einen Anspruch auf Trennungsunterhalt

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt setzt nicht voraus, dass die Ehegatten zusammengelebt oder gemeinsam gewirtschaftet haben (im Anschluss an Senatsurteil vom 9. Februar 1994 - XII ZR 220/92 - FamRZ 1994, 558).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Juli 2019 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1361;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Zahlung von Trennungsunterhalt ab Dezember 2018.

Die Antragstellerin besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit, während der Antragsgegner britischer Staatsbürger ist. Beide haben einen indischen kulturellen Hintergrund. Am 23. August 2017 schlossen sie die Ehe, die von ihren Eltern arrangiert worden war. Spätestens seit einer Aussprache im August 2018 leben sie getrennt.

Zum Zeitpunkt der Eheschließung arbeitete die Antragstellerin bei einer Bank mit einem Nettoeinkommen von monatlich 2.670 € und lebte im Haushalt ihrer Eltern in Frankfurt am Main. Der Antragsgegner lebte in Paris, wo er als Trader Nettoeinkünfte in Höhe von monatlich 4.000 € erzielte, außerdem Mieteinnahmen in Höhe von monatlich 1.000 €. Er bewohnte eine Eigentumswohnung, deren Wohnwert mit 500 € anzusetzen ist.