BFH - Urteil vom 17.04.1998
VI R 16/97
Normen:
EStG § 26 Abs. 1 S. 1, §§ 26b, 32a Abs. 5 ; EGBGB Art. 13 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 1998, 1522
BFH/NV 1998, 1174
BFHE 185, 475
BStBl II 1998, 473
DB 1998, 1545
DStZ 1998, 803
NJWE-FER 1998, 212
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

Zusammenveranlagung bei Ehen nach ausländischem Recht

BFH, Urteil vom 17.04.1998 - Aktenzeichen VI R 16/97

DRsp Nr. 1998/16463

Zusammenveranlagung bei Ehen nach ausländischem Recht

»Eine Zusammenveranlagung kommt nicht in Betracht, wenn ägyptische Staatsangehörige, von denen einer außerdem die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, im Inland eine Ehe geschlossen haben, die zwar nach dem gemeinsamen Heimatrecht, nicht aber nach deutschem Recht gültig ist.«

Normenkette:

EStG § 26 Abs. 1 S. 1, §§ 26b, 32a Abs. 5 ; EGBGB Art. 13 Abs. 3 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) besitzt sowohl die deutsche als auch die ägyptische Staatsangehörigkeit. Er hat im Jahre 1993 im ägyptischen Generalkonsulat in Hamburg mit einer ägyptischen Staatsangehörigen, die mit ihm in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) zusammenlebt, die Ehe geschlossen.

In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1993 beantragte der Kläger die Zusammenveranlagung. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) ging davon aus, daß die Eheschließung nach deutschem Recht unwirksam sei. Er berücksichtigte Unterhaltsaufwendungen für die Ehefrau des Klägers als außergewöhnliche Belastungen und setzte die Einkommensteuer nach der Grundtabelle fest.