OLG Karlsruhe - Beschluß vom 28.04.1998
2 WF 41/98
Normen:
BGB § 1577 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 859
NJW-RR 1999, 4
OLGReport-Karlsruhe 1999, 27

Zusatzbedarf; Erwerbsaufwand; Kindertagesstätte

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 28.04.1998 - Aktenzeichen 2 WF 41/98

DRsp Nr. 1998/17033

Zusatzbedarf; Erwerbsaufwand; Kindertagesstätte

»1. Die durch den Besuch einer Kindertagesstätte (Hort) anfallenden Kosten stellen nur dann einen zu berücksichtigenden Zusatzbedarf des Kindes dar, wenn die Unterbringung aus in der Person des Kindes liegenden Gründen erforderlich ist.2. Führt die Unterbringung in einer Tagespflegestelle dazu, daß der - ansonsten - betreuende Elternteil eine sonst nicht zumutbare Erwerbstätigkeit ausüben kann, sind die hierdurch anfallenden Kosten beim Ehegattenunterhalt als Erwerbsaufwand vom Einkommen des betreuenden Unterhaltsgläubigers vorweg abzuziehen.«

Normenkette:

BGB § 1577 ;

Gründe:

Zu Recht hat das Familiengericht Prozeßkostenhilfe für die von dem am 24.11.1988 geborenen Kind beabsichtigte Klage versagt. Mit ihr will das Kind seinen Vater auf Zahlung von weiterem Unterhalt wegen der Kosten für seine Betreuung in einem Schülerhort in Höhe von monatlich 390 DM in Anspruch nehmen.