Zu Recht hat das Familiengericht Prozeßkostenhilfe für die von dem am 24.11.1988 geborenen Kind beabsichtigte Klage versagt. Mit ihr will das Kind seinen Vater auf Zahlung von weiterem Unterhalt wegen der Kosten für seine Betreuung in einem Schülerhort in Höhe von monatlich 390 DM in Anspruch nehmen.
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