OLG Celle - Beschluss vom 30.04.2013
10 WF 122/13
Normen:
JVEG § 4 Abs. 4 S. 2; FamFG § 6;
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 08.04.2013

Zuständiges Beschwerdegericht bei Richterablehnung durch den vom Familiengericht bestellten Sachverständigen in Verfahren nach dem JVEG

OLG Celle, Beschluss vom 30.04.2013 - Aktenzeichen 10 WF 122/13

DRsp Nr. 2013/14797

Zuständiges Beschwerdegericht bei Richterablehnung durch den vom Familiengericht bestellten Sachverständigen in Verfahren nach dem JVEG

1. Bei gerichtlichen Entscheidungen des Amtsgerichts nach dem JVEG ist Beschwerdegericht im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 2 JVEG auch dann das Landgericht (nicht das Oberlandesgericht), wenn das Amtsgericht als Familiengericht entschieden hat (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 10. Februar 2005 - 10 WF 48/05 - FamRZ 2006, 141 f. = NJW-RR 2005, 660 = MDR 2005, 707 = NdsRpfl 2005, 226 f. = juris). 2. Hat das Amtsgericht - Familiengericht - ein Ablehnungsgesuch des Sachverständigen gegen den für die Festsetzung seiner Vergütung nach § 4 JVEG zuständigen Familienrichter zurückgewiesen, so ist für die Entscheidung über die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde - entsprechend dem Rechtsweg für eine materielle Beschwerde gegen die Vergütungsentscheidung - ebenfalls das Landgericht (nicht das Oberlandesgericht) zuständig.

Die Vorlageverfügung des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 8. April 2013 wird teilweise geändert. Das Beschwerdeverfahren wird dem zuständigen Landgericht Hannover zur Entscheidung vorgelegt.

Normenkette:

JVEG § 4 Abs. 4 S. 2; FamFG § 6;

Gründe:

I.