OLG Düsseldorf - Beschluss vom 22.12.2006
I-3 W 196/06
Normen:
AVAG § 1 § 11 ; EuGVÜ Art. 36 ; Haager Kindesunterhaltsübereinkommen Art. 1 ; GVG § 23b Abs. 1 Nr. 5 ; ZPO § 281 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 841
IPRax 2007, 463
OLGReport-Düsseldorf 2007, 79
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf - 3 O 229/06, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Zuständiges Gericht für Vollstreckung eines in Österreich geschlossenen Vergleichs über Unterhaltsansprüche eines nichtehelichen Kindes gegen seinen Vater

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.12.2006 - Aktenzeichen I-3 W 196/06

DRsp Nr. 2007/1517

Zuständiges Gericht für Vollstreckung eines in Österreich geschlossenen Vergleichs über Unterhaltsansprüche eines nichtehelichen Kindes gegen seinen Vater

1. Die Anerkennung und Vollstreckung eines am 25. Mai 1993 gegenüber dem Magistrat in G. (österreich) geschlossenen Unterhaltsvergleichs (hier: Ansprüche des nichtehelichen Kindes gegen seinen Vater) richtet sich nach dem deutsch-österreichischen Vertrag über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen vom 6. Juni 1959 (BGBl 1960 II S. 1246 - deutsch-österreichischer Vertrag) und dem dazu ergangenen Ausführungsgesetz vom 8. März 1960 (BGBl I S. 169 - Ausführungsgesetz).2. Für die Vollstreckbarerklärung der im Unterhaltsvergleich vom 25. Mai 1993 titulierten Ansprüche ist das Amtsgericht - Familiengericht - zuständig.

Normenkette:

AVAG § 1 § 11 ; EuGVÜ Art. 36 ; Haager Kindesunterhaltsübereinkommen Art. 1 ; GVG § 23b Abs. 1 Nr. 5 ; ZPO § 281 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragstellerin bittet als Vertreterin in Unterhaltsangelegenheiten für den am 1. Januar 1993 geborenen M. einen Unterhaltsvergleich für vollstreckbar zu erklären.