OLG Karlsruhe - Beschluss vom 05.03.2013
18 UF 298/12
Normen:
KSÜ Art. 16 Abs. 1; KSÜ Art. 16 Abs. 3; KSÜ Art. 5; EGBGB Art. 21;
Fundstellen:
FamFR 2013, 239
FamRBint 2013, 64
FamRZ 2013, 1238
IPRax 2015, 351
NJW-RR 2013, 1157
Vorinstanzen:
AG Singen, vom 29.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 191/12

Zuständigkeit der deutschen gerichte für die Entscheidung über das Sorgerecht für ein in Russland geborenes Kind

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2013 - Aktenzeichen 18 UF 298/12

DRsp Nr. 2013/6393

Zuständigkeit der deutschen gerichte für die Entscheidung über das Sorgerecht für ein in Russland geborenes Kind

1. Die Kollisionsnormen des Haager Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 19.10.1996 (KSÜ) bestimmen auch dann das maßgebende Recht, wenn sich die internationale Zuständigkeit aus der vorrangigen Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27.11.2003 (Brüssel IIa-VO) ergibt. Dies gilt jedenfalls, wenn eine Zuständigkeit (auch) aus den Art. 5 ff. KSÜ - bei einer fiktiven Anwendung - begründet wäre.2. Das Sorgerechtsstatut nach Art. 16 Abs. 1 KSÜ ist grundsätzlich durch die Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts ex nunc wandelbar. Es stellt sich die Frage der Rückwirkung des Art. 16 Abs. 1 KSÜ für die bis zum Inkrafttreten des Abkommens am 1.1.2011 abgeschlossenen Tatbestände.3. Zur Anwendbarkeit des Art. 16 Abs. 3 KSÜ, wenn sich der Aufenthaltswechsel des Kindes und somit der Verlust der sorgerechtlichen Position eines Elternteils bereits zu einer Zeit vollzogen hat, zu der das KSÜ in der Bundesrepublik Deutschland noch nicht in Kraft getreten war.

Tenor

1. 2. 3. 4.