OLG Celle - Beschluss vom 22.07.2013
10 WF 188/13
Normen:
BKGG § 3 Abs. 2 S. 3; EStG § 64 Abs. 2 S. 3; FamGKG § 51 Abs. 3 S. 2; FamFG § 231 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 10.04.2013

Zuständigkeit des Familiengerichts für die Bestimmung des KindergeldberechtigtenGegenstandswert des Verfahrens

OLG Celle, Beschluss vom 22.07.2013 - Aktenzeichen 10 WF 188/13

DRsp Nr. 2014/15390

Zuständigkeit des Familiengerichts für die Bestimmung des Kindergeldberechtigten Gegenstandswert des Verfahrens

1. Das Familiengericht ist für die Bestimmung des Kindergeldberechtigten nicht zuständig, wenn zwischen zwei Familienangehörigen ausschließlich streitig ist, wer in einem bestimmten Zeitraum tatsächlich allein die Obhut für ein Kind ausgeübt hat (Anschluß an OLG Nürnberg, Beschluß vom 16. Februar 2011 - 7 WF 161/11 - FamRZ 2011, 1243; OLG Jena, Beschluß vom 5. Mai 2011 - 1 WF 87/11 - OLG München, Beschluß vom 7. Juni 2011 - 33 UF 21/11 - NJW-RR 2011, 1082). 2. Eine Unbilligkeit im Sinne von § 51 Abs. 3 Satz 2 FamGKG, die die Abweichung vom gesetzlich vorgesehenen Festwert von 300 € für das Verfahren auf Bestimmung des Kindergeldberechtigten rechtfertigt, kann regelmäßig nicht allein unter Berufung auf die (vermeintliche) Summe des in der Zeit der Bestimmung anfallenden Kindergeldes begründet werden. Insofern ist vielmehr auf sämtliche konkreten Umstände des Verfahrens, insbesondere aber dessen Umfang und Intensität abzustellen. 3. Eine Festsetzung über dem Festwert kommt insbesondere dann nicht in Betracht, wenn das Familiengericht im Streitfall für die Bestimmung des Kindergeldberechtigten von vornherein erkennbar nicht zuständig war.