OLG Köln - Beschluss vom 27.10.2009
4 WF 134/09
Normen:
GVG § 23a Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 481
Vorinstanzen:
AG Brühl, vom 24.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 100/09

Zuständigkeit des Familiengerichts für eine Klage aus einem Teilvergleich im Zugewinnausgleichsverfahren

OLG Köln, Beschluss vom 27.10.2009 - Aktenzeichen 4 WF 134/09

DRsp Nr. 2010/1532

Zuständigkeit des Familiengerichts für eine Klage aus einem Teilvergleich im Zugewinnausgleichsverfahren

Wird im Zugewinnausgleichsverfahren ein Teilvergleich geschlossen und kann aus dem Vergleich mangels vollstreckbarer Titulierung die Zwangsvollstreckung nicht betrieben werden und muss daher auf Erfüllung des Vergleichs geklagt werden, so handelt es sich bei dieser Klage um eine güterrechtliche Klage, die bei dem Familiengericht anzubringen ist, vor dem das restliche Zugewinnausgleichsverfahren betrieben wird (worden ist).

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Brühl vom 24.07.2009 - Aktenzeichen: 31 F 100/09 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Brühl zurückverwiesen.

Normenkette:

GVG § 23a Abs. 1;

Gründe

Das Amtsgericht hat zu Unrecht seine örtliche Zuständigkeit verneint. Dementsprechend dürfte Prozesskostenhilfe nicht mit dieser Begründung abgelehnt werden.