OLG Karlsruhe - Beschluss vom 28.04.2021
20 WF 70/21
Normen:
FamFG § 24; BGB § 1666; GVG § 17a Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
NJW 2021, 2054
Vorinstanzen:
AG Pforzheim, vom 30.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 42/21

Zuständigkeit des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten für die Überprüfung von Anordnungen zum Zwecke des Pandemieschutzes in einer SchuleZulässigkeit der Rechtswegverweisung nach Anregung der Einleitung eines Verfahrens gem. § 1666 BGB

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.04.2021 - Aktenzeichen 20 WF 70/21

DRsp Nr. 2021/7543

Zuständigkeit des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten für die Überprüfung von Anordnungen zum Zwecke des Pandemieschutzes in einer Schule Zulässigkeit der Rechtswegverweisung nach Anregung der Einleitung eines Verfahrens gem. § 1666 BGB

Durch eine Anregung auf Einleitung eines familiengerichtlichen Verfahrens wird noch kein Verfahrensrechtsverhältnis begründet, das einer Rechtswegverweisung nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG zugänglich wäre. Es sind lediglich Vorermittlungen einzuleiten. Ergibt die Prüfung, dass kein Anlass für die Einleitung eines Verfahrens besteht, sind die Ermittlungen einzustellen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Pforzheim (6 F 42/21) vom 30.03.2021 aufgehoben.

Normenkette:

FamFG § 24; BGB § 1666; GVG § 17a Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 21.03.2021 beim Familiengericht Pforzheim die Einleitung eines Verfahrens nach § 1666 BGB angeregt. Sie vertritt die Ansicht, das körperliche, seelische und geistige Wohl ihrer Kinder werde in der [...]-Realschule in [...] durch schulinterne Anordnungen des Pandemieschutzes gefährdet.