BGH - Beschluss vom 06.10.2021
XII ZB 224/21
Normen:
GVG § 17a Abs. 2; VwGO § 40 Abs. 1 S. 1; BGB § 1666;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 103
Vorinstanzen:
AG Kelheim, vom 31.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 136/21
OLG Nürnberg, vom 26.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 WF 342/21

Zustängikeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit betreffend ein Unterlassungsverlangen zur vorläufigen Aufhebung von schulintern getroffenen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)

BGH, Beschluss vom 06.10.2021 - Aktenzeichen XII ZB 224/21

DRsp Nr. 2021/17376

Zustängikeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit betreffend ein Unterlassungsverlangen zur vorläufigen Aufhebung von schulintern getroffenen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)

1. Auf Grundlage des § 1666 BGB können die Familiengerichte die Jugendämter nicht zur Unterlassung von Maßnahmen der Jugendhilfe wie etwa einer Inobhutnahme verpflichten.2. Die gerichtliche Kontrolle des Behördenhandelns im Rahmen des schulischen Sonderrechtsverhältnisses, auch hinsichtlich Infektionsschutzmaßnahmen in den jeweiligen Schulen, obliegt allein den Verwaltungsgerichten.3. Die Vorschrift des § 17 a GVG ist einschränkend dahin auszulegen, dass eine Verweisung von Amts wegen betriebener Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit mangels Beschreitung eines Rechtswegs durch einen Antragsteller oder Kläger nicht in Betracht kommt, sondern diese bei fehlender Zuständigkeit einzustellen sind.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 26. April 2021 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 zurückgewiesen.

Wert: 2.000 €

Normenkette:

GVG § 17a Abs. 2; VwGO § 40 Abs. 1 S. 1; BGB § 1666;

Gründe

I.