BGH - Urteil vom 02.07.1998
IX ZR 63/97
Normen:
BGB § 675 ; BGB § 209 ; BRAGO § 18 ;
Fundstellen:
AG 1998, 583
AGS 1998, 177
BGHR BGB § 209 Anspruch 1
BGHR BGB § 675 Anwaltspflichten 35
BGHR BGB § 675 Anwaltsvertrag 12
BGHR BRAGO § 18 Abs. 1 S. 1 Verjährungsunterbrechung 1
DB 1998, 2459
DRsp I(112)223b
DRsp I(112)227b
DRsp I(138)866a
MDR 1998, 1313
NJW 1998, 3486
NJW-RR 1999, 934
Rpfleger 1998, 538
VersR 1999, 54
WM 1998, 2243
ZIP 1998, 1801
Vorinstanzen:
OLG Naumburg,
LG Dessau,

Zustandekommen eines Anwaltsvertrages; Pflicht zur Aufklärung über die Höhe des Anwaltshonorars; Unterbrechung der Verjährung des Honoraranspruchs

BGH, Urteil vom 02.07.1998 - Aktenzeichen IX ZR 63/97

DRsp Nr. 1998/18467

Zustandekommen eines Anwaltsvertrages; Pflicht zur Aufklärung über die Höhe des Anwaltshonorars; Unterbrechung der Verjährung des Honoraranspruchs

»1. Zum Abschluß eines Anwaltsvertrages zur Vorbereitung eines Unternehmenskaufs, wenn der Rechtsanwalt für den Auftraggeber bereits in anderer Weise tätig ist (hier: als Unternehmensberater und Vorsitzender des Aufsichtsrats). Zur Frage, wann der Rechtsanwalt den Mandanten vor Abschluß eines Anwaltsvertrages über die voraussichtliche Vergütung aufklären muß. 2. Die Klage auf Zahlung der Vergütung nach der BRAGO unterbricht die Verjährung des Vergütungsanspruchs auch dann, wenn der Rechtsanwalt seinem Auftraggeber noch keine Berechnung der Vergütung gemäß § 18 BRAGO mitgeteilt hat. Wird dies bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz nachgeholt, so wird die Vergütungsforderung damit einforderbar.«

Normenkette:

BGB § 675 ; BGB § 209 ; BRAGO § 18 ;

Tatbestand:

Der klagende Rechtsanwalt und Diplom-Kaufmann verlangt von der beklagten GmbH eine Vergütung für die Vorbereitung und den Abschluß eines Kaufvertrages im Jahre 1993.