I.
Das Amtsgericht ordnete am 22.8.1999 die vorläufige Unterbringung des Betroffenen im Nervenkrankenhaus für die Dauer von höchstens sechs Wochen an. Die sofortige Beschwerde des Betroffenen hiergegen wies das Landgericht mit Beschluß vom 24.9.1999 zurück; der Beschluß wurde dem Betroffenen am 11.10.1999 zugestellt. Dagegen richtet sich die am 26.10.1999 eingelegte sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen.
II.
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