BayObLG - Beschluß vom 08.12.1999
3Z BR 353/99
Normen:
FGG § 22, § 70a, § 70g;
Fundstellen:
BayObLGZ 1999 Nr. 78
BayObLGZ 1999, 374
FGPrax 2000, 40
FamRZ 2000, 1445
NJW-RR 2001, 724
Vorinstanzen:
LG Schweinfurt, - Vorinstanzaktenzeichen 22 T 241/99
AG Schweinfurt, - Vorinstanzaktenzeichen XIV 153/99

Zustellung an den Betroffenen im Unterbringungsverfahren

BayObLG, Beschluß vom 08.12.1999 - Aktenzeichen 3Z BR 353/99

DRsp Nr. 2000/1879

Zustellung an den Betroffenen im Unterbringungsverfahren

»1. Im Unterbringungsverfahren kann an den Betroffenen selbst wirksam zugestellt werden.2. Für den Verfahrenspfleger und den Betroffenen laufen jeweils eigene Beschwerdefristen.«

Normenkette:

FGG § 22, § 70a, § 70g;

Gründe

I.

Das Amtsgericht ordnete am 22.8.1999 die vorläufige Unterbringung des Betroffenen im Nervenkrankenhaus für die Dauer von höchstens sechs Wochen an. Die sofortige Beschwerde des Betroffenen hiergegen wies das Landgericht mit Beschluß vom 24.9.1999 zurück; der Beschluß wurde dem Betroffenen am 11.10.1999 zugestellt. Dagegen richtet sich die am 26.10.1999 eingelegte sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen.

II.