OLG Dresden - Beschluss vom 17.11.2009
3 W 980/09
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124 Nr. 2 Alt. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 1098
JurBüro 2010, 264
Vorinstanzen:
LG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 1292/07

Zustellungsadressat der Entscheidung über die Aufhebung der Prozesskostenhilfe; Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Kollegialgericht nach Entscheidung durch den Einzelrichter

OLG Dresden, Beschluss vom 17.11.2009 - Aktenzeichen 3 W 980/09

DRsp Nr. 2010/9748

Zustellungsadressat der Entscheidung über die Aufhebung der Prozesskostenhilfe; Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Kollegialgericht nach Entscheidung durch den Einzelrichter

1. Die nach Abschluss des Rechtsstreits im Zuge erneuter Bedürftigkeitsprüfung getroffene Entscheidung, die Prozesskostenhilfe gemäß §§ 120 Abs. 4 Satz 2, 124 Nr. 2 Alt. 2 ZPO aufzuheben, ist der Partei selbst und nicht dem vormaligen Prozessbevollmächtigten zuzustellen (Festhaltung Senat, Beschluss vom 25. Januar 2008, 3 W 1382/07, entgegen BAG NZA 2006, 1128). 2. Hat der Einzelrichter die verspätet eingelegte sofortige Beschwerde der Partei gegen den ihr persönlich zugestellten Aufhebungsbeschluss ohne Rechtsbeschwerdezulassung verworfen, kann das voll besetzte Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde auf rechtzeitige Gegenvorstellung der Partei hin - nach Übertragung durch den Einzelrichter - nachträglich zulassen.

Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Beschluss des Einzelrichters des erkennenden Senates vom 24.09.2009 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Rechtsbeschwerde gegen den vorbezeichneten Beschluss zugelassen wird.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124 Nr. 2 Alt. 2;

Gründe: