KG - Beschluss vom 27.04.2021
16 WF 27/21
Normen:
GewSchG § 1; FamFG § 48; FamFG § 87 Abs. 1; FamFG § 214a;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, - Vorinstanzaktenzeichen 90 F 150/20

Zuwiderhandlung gegen ein gegenseitiges Kontaktverbot durch Stellen und Fotografieren eines Stalkers zu Beweiszwecken

KG, Beschluss vom 27.04.2021 - Aktenzeichen 16 WF 27/21

DRsp Nr. 2021/9844

Zuwiderhandlung gegen ein gegenseitiges Kontaktverbot durch Stellen und Fotografieren eines Stalkers zu Beweiszwecken

1. Haben die Parteien eines Gewaltschutzverfahrens im Vergleichswege ein gegenseitiges Kontaktverbot vereinbart, so liegt ein Verstoß hiergegen nicht vor, wenn eine der Parteien die andere Partei bei einem offensichtlichen Nachstellen zur Rede stellt und zu Beweiszwecken fotografiert. 2. Die Zurückweisung eines Antrags auf Erlass von Ordnungsmitteln wegen eines behaupteten Verstoßes gegen eine Gewaltschutzanordnung stellt keine gem. § 48 Abs. 1 FamFG abänderbare Endentscheidung mit Dauerwirkung dar.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird - unter gleichzeitiger Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - der am x.x 2021 erlassene Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg - 90 F 150/20 - wie folgt abgeändert:

Die in Ziff. 2 des Beschlusstenors angeordnete Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen die Antragstellerin und die Festsetzung von Ordnungshaft für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, werden aufgehoben und der entsprechende Antrag des Antragsgegners vom x. x 2020, gegen die Antragstellerin wegen eines von ihm behaupteten Verstoßes gegen den gerichtlich gebilligten Vergleich vom x.x 2020 Ordnungsgeld oder Ordnungshaft festzusetzen, zurückgewiesen.