BayObLG - Beschluß vom 23.11.1999
1Z BR 103/99
Normen:
BGB § 1767 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FGPrax 2000, 25
NVwZ 2000 Beil. I, 87
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 5964/98
AG Neustadt a.d. Aisch XVI 11/97 ,

Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Adoptionsantrags

BayObLG, Beschluß vom 23.11.1999 - Aktenzeichen 1Z BR 103/99

DRsp Nr. 2000/1883

Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Adoptionsantrags

»Ernsthafte Zweifel an der Absicht, ein Eltern-Kind-Verhältnis zu begründen, wenn der Anzunehmende nur 12 bzw. 15 Jahre jünger ist als die annehmenden Eheleute, wenn der Adoptionsantrag nach rechtskräftiger Ablehnung eines Asylantrags des Anzunehmenden gestellt worden ist, und wenn der Annehmende im Asylverfahren gefälschte Dokumente vorgelegt hat.«

Normenkette:

BGB § 1767 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die 1958 geborene Beteiligte zu 3 und der 1962 geborene Beteiligte zu 2 sind seit 1982 verheiratet. Sie können keine Kinder bekommen und haben deshalb ein 1992 geborenes Mädchen adoptiert und ein weiteres Kind in Pflege genommen. Der Beteiligte zu 1 ist indischer Staatsangehöriger und nach seinen Angaben am 22.9.1974 geboren. Er reiste im Juli 1995 nach Deutschland ein. Sein Asylantrag wurde abgelehnt, die hiergegen erhobene Klage blieb sowohl in erster wie in zweiter Instanz ohne Erfolg. Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde festgestellt, daß der Beteiligte zu 1 teilweise gefälschte Dokumente vorgelegt hatte, um sein Asylrecht zu untermauern. Anfang 1998 ist der Beteiligte zu 1 nach Indien zurückgekehrt.