BFH - Urteil vom 30.09.2015
II R 13/14
Normen:
HmbZWStG § 1, § 2 Abs. 5 Buchst. c; HmbMG § 15; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1; BGB § 1353 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
BFHE 251, 569
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 06.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 22/13

Zweitwohnungssteuerpflicht einer aus beruflichen Gründen gehaltenen Nebenwohnung in Hamburg

BFH, Urteil vom 30.09.2015 - Aktenzeichen II R 13/14

DRsp Nr. 2015/21128

Zweitwohnungssteuerpflicht einer aus beruflichen Gründen gehaltenen Nebenwohnung in Hamburg

1. Die aus beruflichen Gründen gehaltene Nebenwohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Ehepartners ist nach § 2 Abs. 5 Buchst. c HmbZWStG unabhängig vom zeitlichen Umfang der Nutzung von der Zweitwohnungsteuer befreit. 2. Eine wortlauteinschränkende Auslegung des § 2 Abs. 5 Buchst. c HmbZWStG ist nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Die Begünstigung einer zeitlich nicht überwiegend genutzten Erwerbszweitwohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten bei der Zweitwohnungsteuer verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG.

Tenor

Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 6. Februar 2014 2 K 22/13 und der Bescheid über Zweitwohnungsteuer für 2011 und 2012 vom 20. September 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. Dezember 2012 aufgehoben.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

HmbZWStG § 1, § 2 Abs. 5 Buchst. c; HmbMG § 15; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1; BGB § 1353 Abs. 1 Satz 2;

Gründe

I.