BayObLG - Beschluß vom 18.12.1997
1Z BR 97/97
Normen:
BGB § 666, § 2215, § 2216, § 2218, § 2227 ; FGG § 12 ; GG Art. 103 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 987
KTS 1998, 578
Rpfleger 1998, 246
ZEV 1998, 348
Vorinstanzen:
L G München II - 6 T 4809/96 ,
AG Garmisch-Partenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen VI 78/93

Zwingende Anhörung des Testamentsvollstreckers vor Entlassung - Zeitpunkt jährlicher Rechnungslegung - Grenzen des wirtschaftlichen Ermessens bei Verwaltungsvolllstreckung

BayObLG, Beschluß vom 18.12.1997 - Aktenzeichen 1Z BR 97/97

DRsp Nr. 1998/3403

Zwingende Anhörung des Testamentsvollstreckers vor Entlassung - Zeitpunkt jährlicher Rechnungslegung - Grenzen des wirtschaftlichen Ermessens bei Verwaltungsvolllstreckung

»1. Das Nachlaßgericht hat dem Testamentsvollstrecker vor der Entlassung grundsätzlich das rechtliche Gehör zu gewähren. Soweit nach dem Wortlaut des § 2227 Abs. 2 BGB der Testamentsvollstrecker vor seiner Entlassung "wenn tunlich" gehört werden "soll", kommt dieser Regelung seit Inkrafttreten des Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich zwingende Bedeutung zu.2. Dem Testamentsvollstrecker ist zur Erfüllung seiner Pflicht zur jährlichen Rechnungslegung gemäß § 2218 Abs. 2 BGB ein angemessener Zeitraum zuzubilligen. Für den Beginn einer vorwerfbaren Verzögerung ist nicht der Amtsantritt, sondern der Zeitpunkt maßgebend, in dem ein Erbe die jährliche Rechnungslegung verlangt.3. Im Rahmen einer ordnungsmäßgen Verwaltung kann der Testamentsvollstrecker im Zwangsversteigerungsverfahren mit Wirkung für den Nachlaß Gebote abgeben. Zu den Grenzen des dem Testamentsvollstrecker bei einer Verwaltungsvollstreckung eingeräumten wirtschaftlichen Ermessens.«

Normenkette:

BGB § 666, § 2215, § 2216, § 2218, § 2227 ; FGG § 12 ; GG Art. 103 ;

Gründe: