OLG Celle - Beschluss vom 31.01.2023
10 UF 116/22
Normen:
BGB § 1696 Abs. 1;
Fundstellen:
FuR 2023, 491
NZFam 2023, 465
WKRS 2023, 10666
Vorinstanzen:
AG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 618 F 369/22

Ablehnung der Abänderung der Entziehung der elterlichen Sorge wegen mangelnder Erziehungseignung der antragstellenden Kindesmutter

OLG Celle, Beschluss vom 31.01.2023 - Aktenzeichen 10 UF 116/22

DRsp Nr. 2023/2879

Ablehnung der Abänderung der Entziehung der elterlichen Sorge wegen mangelnder Erziehungseignung der antragstellenden Kindesmutter

1. Ein Abänderungsantrag zur elterlichen Sorge kann weder mit dem Ziel der nochmaligen Überprüfung der Vorentscheidung noch allein mit einer dieser nachgehenden Kindesentführung seitens des nicht (mehr) sorgeberechtigten Elternteils begründet werden (Fortführung Senatsbeschluss vom 5. Mai 2022 -10 WF 51/22-, FamRZ 2023, 148). 2. Ein Fall mangelnder Erziehungseignung liegt vor, wenn ein Elternteil zum wiederholten Male das Kind in Anwesenheit zahlreicher dritter Personen (sog. "Unterstützer" des herauspflichtigen Elternteils) bei eigener Ton- und Bildaufzeichnung und Anwesenheit eines "Kameramannes" mit zur Aufnahme bereitem technischen Gerät bewusst und gezielt einer Vollstreckungsmaßnahme aussetzt (Fortführung Senatsbeschluss vom 14. Juli 2021 -10 UF 245/20-, FamRZ 2022, 611). 3. Gegen die Erziehungseignung eines nicht sorgeberechtigten Elternteils spricht weiter, wenn dieser zur Vermeidung der Vollstreckung einer Herausgabe des Kindes dieses aus dem bisherigen Wohnumfeld herausnimmt, nicht mehr zur Schule gehen lässt und damit von sämtlichen bestehenden sozialen Kontakten abschneidet.