OLG Celle - Beschluss vom 30.01.2023
21 UF 124/20
Normen:
FamFG § 178;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 1132
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 26.03.2020

Ablehnung der postmortalen Vaterschaftsfeststellung, da kein geeignetes genetisches Material von dem verstorbenen potentiellen Vater zur Verfügung steht

OLG Celle, Beschluss vom 30.01.2023 - Aktenzeichen 21 UF 124/20

DRsp Nr. 2023/2878

Ablehnung der postmortalen Vaterschaftsfeststellung, da kein geeignetes genetisches Material von dem verstorbenen potentiellen Vater zur Verfügung steht

1. Kann die Abstammung eines Kindes nicht über ein DNA-Abstammungsgutachten festgestellt werden, weil hierfür nicht ausreichendes genetisches Material des verstorbenen und eingeäscherten potentiellen Vaters zur Verfügung steht und andere Verwandte für ein Gutachten (§ 178 Abs. 1 FamFG) nicht zur Verfügung stehen, umfasst die Verpflichtung zur Amtsermittlung nach § 26 FamFG es nicht, nicht näher konkretisierten Behauptungen des Kindes nachzugehen, Kleidungsstücke mit möglichen genetischen Spuren des Verstorbenen befänden sich noch in der Wohnung der Witwe. 2. Einer Beweisaufnahme zur Feststellung der Vaterschaft durch eine genetisch-genealogische Analyse, die unter Verwendung einer genetischen Probe des Kindes durch einen Dienstleister im Ausland durchgeführt werden müsste, steht nach den §§ 1, 12, 13, 17 GenDG ein Beweiserhebungsverbot entgegen. 3. Die Feststellung der Vaterschaft aufgrund der Vermutung nach § 1600d Abs. 2 Satz 1 BGB setzt voraus, dass die Beiwohnung in der gesetzlichen Empfängniszeit zur Überzeugung des Gerichts (§ 37 FamFG) nach einer erfolgten Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen erwiesen ist.

I.