OLG Nürnberg - Beschluss vom 07.02.2023
11 W 2076/22
Normen:
BGB § 1311;
Vorinstanzen:
AG Weiden, vom 03.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen III 5/20

Anerkennung einer in Syrien durch einen Bevollmächtigten geschlossenen Ehe

OLG Nürnberg, Beschluss vom 07.02.2023 - Aktenzeichen 11 W 2076/22

DRsp Nr. 2023/3543

Anerkennung einer in Syrien durch einen Bevollmächtigten geschlossenen Ehe

1) Zur Anerkennung einer durch einen Bevollmächtigten in Syrien geschlossenen Ehe eines anerkannten Flüchtlings mit Wohnsitz in Deutschland.2) Eine Eheschließung durch einen Vertreter ist nur dann als reine Formfrage gemäß Art. 11 EGBGB und nicht auch als Frage der Eheschließungsvoraussetzung gemäß Art. 13 Abs. 1 EGBGB zu qualifizieren, wenn der Vollmachtgeber den konkreten Ehepartner nach eigenem Willen bestimmt hat.3) Die Berichtigung eines abgeschlossenen Registereintrags nach § 48 PStG setzt den vollen Beweis der behaupteten Tatsache voraus. Dies gilt auch für die genannte Beschränkung der Vollmacht.

Tenor

I.

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts Weiden i.d.OPf. vom 3. Februar 2022 wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1311;

Gründe

I.