Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der am 22.11.2022 erlassene Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin -
Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen der Antragsteller und die beteiligte Mutter je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die beteiligte Mutter je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I.
Der beschwerdeführende Antragsteller, dem das Amtsgericht in einer Abstammungssache sämtliche Kosten auferlegt hat, erstrebt die hälftige Tragung der Kosten durch die am Verfahren beteiligte Mutter des betroffenen Kindes.
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