OLG Brandenburg - Beschluss vom 13.02.2023
13 WF 1/23
Normen:
FamFG § 61 Abs. 1; FamFG § 81 Abs. 1 S. 1-2; FamFG § 81 Abs. 2 Nr. 3; FamFG § 83 Abs. 2; FamFG §§ 169 ff.; FamFG § 183;
Vorinstanzen:
AG Neuruppin, vom 22.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 52 F 34/22

Anfechtung einer VaterschaftKostentragung im VaterschaftsanfechtungsverfahrenBerechtigte Zweifel an der VaterschaftBeschwerde gegen eine isolierte Kostenentscheidung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.02.2023 - Aktenzeichen 13 WF 1/23

DRsp Nr. 2023/3348

Anfechtung einer Vaterschaft Kostentragung im Vaterschaftsanfechtungsverfahren Berechtigte Zweifel an der Vaterschaft Beschwerde gegen eine isolierte Kostenentscheidung

In Abstammungssachen ist über die Verfahrenskosten nach billigem Ermessen zu entscheiden. Hierbei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Soweit im Vaterschaftsanfechtungsverfahren der Kindesvater berechtigte Zweifel an der Vaterschaft haben konnte, sind ihm, wenn sich herausstellt, dass er doch der Vater ist, dennoch nach billigem Ermessen nicht die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der am 22.11.2022 erlassene Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin - 52 F 34/22 - abgeändert.

Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen der Antragsteller und die beteiligte Mutter je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die beteiligte Mutter je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamFG § 61 Abs. 1; FamFG § 81 Abs. 1 S. 1-2; FamFG § 81 Abs. 2 Nr. 3; FamFG § 83 Abs. 2; FamFG §§ 169 ff.; FamFG § 183;

Gründe:

I.

Der beschwerdeführende Antragsteller, dem das Amtsgericht in einer Abstammungssache sämtliche Kosten auferlegt hat, erstrebt die hälftige Tragung der Kosten durch die am Verfahren beteiligte Mutter des betroffenen Kindes.