OLG Brandenburg - Beschluss vom 27.02.2023
13 UF 207/22
Normen:
FamGKG § 20 Abs. 1 S. 1; FamFG § 26; FamFG § 38 Abs. 3 S. 1; FamFG § 38 Abs. 4 Nr. 1 -2; FamFG § 58; FamFG § 69 Abs. 1 S. 3; GewSchG § 1;
Vorinstanzen:
AG Zossen, vom 16.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 391/22

Annäherungs- und KontaktverbotAmtsermittlungspflicht im familiengerichtlichen VerfahrenAnerkenntnis im familiengerichtlichen VerfahrenBeschluss im Gewaltschutzverfahren aufgrund Anerkenntisses ohne Entscheidungsbegründung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.02.2023 - Aktenzeichen 13 UF 207/22

DRsp Nr. 2023/3347

Annäherungs- und Kontaktverbot Amtsermittlungspflicht im familiengerichtlichen Verfahren Anerkenntnis im familiengerichtlichen Verfahren Beschluss im Gewaltschutzverfahren aufgrund Anerkenntisses ohne Entscheidungsbegründung

In Gewaltschutzverfahren muss auch bei Anerkenntnis einer Partei von Amts wegen ermittelt und die Entscheidung begründet werden. Ein Entscheidung im Hinblick auf ein Anerkenntnis ohne Begründung ist verfahrensfehlerhaft und daher aufzuheben.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners werden der Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 16.11.2022 und das Verfahren, auf dem er beruht, aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Zossen zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Im Übrigen obliegt dem Familiengericht die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000 € festgesetzt.

Normenkette:

FamGKG § 20 Abs. 1 S. 1; FamFG § 26; FamFG § 38 Abs. 3 S. 1; FamFG § 38 Abs. 4 Nr. 1 -2; FamFG § 58; FamFG § 69 Abs. 1 S. 3; GewSchG § 1;

Gründe:

I.

Der beschwerdeführende Antragsgegner wendet sich gegen ein gegen ihn verhängtes Annäherungs- und Kontaktverbot gemäß GewSchG und die Auferlegung der Kosten auf ihn.