Auf die Beschwerde des Antragsgegners werden der Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 16.11.2022 und das Verfahren, auf dem er beruht, aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Zossen zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Im Übrigen obliegt dem Familiengericht die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000 € festgesetzt.
I.
Der beschwerdeführende Antragsgegner wendet sich gegen ein gegen ihn verhängtes Annäherungs- und Kontaktverbot gemäß GewSchG und die Auferlegung der Kosten auf ihn.
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