OLG Celle - Beschluss vom 24.01.2023
17 WF 8/23
Normen:
BGB § 313 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2023, 131
FamRZ 2023, 679
Vorinstanzen:
AG Celle, vom 07.11.2022

Anspruch einer nach islamischen Recht geschiedenen Frau auf Zahlung der MorgengabeRechtsfolgen des Verzichts auf die Mitgift

OLG Celle, Beschluss vom 24.01.2023 - Aktenzeichen 17 WF 8/23

DRsp Nr. 2023/2877

Anspruch einer nach islamischen Recht geschiedenen Frau auf Zahlung der Morgengabe Rechtsfolgen des Verzichts auf die Mitgift

Die wirtschaftliche Überforderung des Ehemannes durch eine versprochene Morgengabe gebietet nicht deren Korrektur nach dem deutschen ordre public. Die Begründung deutschen Unterhalts- und Scheidungsstatuts während der Ehe kann eine Anpassung des Morgengabeversprechens nach § 313 BGB gebieten, soweit sich die Durchsetzung des Versprechens nach deutschem Recht richtet. Die zur islamischen Scheidung abgegebene Erklärung, auf die Morgengabe zu verzichten, lässt den Anspruch darauf erlöschen.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Verfahrenskostenhilfe teilweise versagenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Celle vom 7. November 2022 wird zurückgewiesen.

Gerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 313 Abs. 1;

Gründe:

I.

Gegenstand des Verfahrens ist die Verpflichtung, eine bei Heirat vereinbarte Morgengabe auszuzahlen.