OLG Saarbrücken - Beschluss vom 25.01.2023
5 W 87/22
Normen:
BGB § 1365 Abs. 1; GBO § 19;
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, vom 05.08.2022

Berechtigung des Grundbuchamts zu Maßnahmen im Hinblick auf ein Gesamtvermögensgeschäft eines Ehegatten

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 25.01.2023 - Aktenzeichen 5 W 87/22

DRsp Nr. 2023/2203

Berechtigung des Grundbuchamts zu Maßnahmen im Hinblick auf ein Gesamtvermögensgeschäft eines Ehegatten

Nur wenn konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen sowohl der objektiven als auch der subjektiven Voraussetzungen des § 1365 Abs. 1 BGB gegeben sind, darf das Grundbuchamt die Zustimmung des anderen Ehegatten oder den Nachweis weiteren Vermögens verlangen. Demgegenüber begründen bloße Zweifel oder abstrakte Vermutungen hinsichtlich des Umfanges des Vermögens und/oder der Kenntnis des Vertragspartners kein Recht und keine Pflicht des Grundbuchamtes zu Nachforschungen von Amts wegen oder zur "vorbeugenden" Anforderung einer Zustimmung des Ehegatten.

Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Saarbrücken vom 5. August 2022 -N.- xxxx-2 - wird aufgehoben.

Normenkette:

BGB § 1365 Abs. 1; GBO § 19;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin ist als Eigentümerin des unbebauten Grundstücks Flur ..., Nr. .../1 in das Grundbuch von N. eingetragen. Sie ist im gesetzlichen Güterstand mit Herrn M. verheiratet. Durch notarielle Urkunde vom 6. Juli 2022 des Notariats J. und B. (Urk-Nr. xxx) bestellte die Antragstellerin zur Absicherung eines Darlehens eine Grundschuld nebst Übernahme der persönlichen Haftung in Höhe von 74.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 12 v.H. jährlich zugunsten der S. Saarbrücken.