OLG Karlsruhe - Beschluss vom 15.02.2023
18 WF 3/23
Normen:
FamFG § 57 S. 2 Nr. 4; FamFG § 58 Abs. 1; FamFG § 63 Abs. 2 Nr. 1; FamFG § 64 Abs. 2; FamFG § 81 Abs. 1 S. 1-2; BGB § 1361b Abs. 2 S. 1; GewSchG § 1;
Vorinstanzen:
AG Freiburg, vom 01.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 44 F 2406/22

Einstweiliger Rechtsschutz im GewaltschutzverfahrenKostenbeschwerde im GewaltschutzverfahrenErmessensentscheidung bezüglich der Kostenverteilung im Gewaltschutzverfahren

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.02.2023 - Aktenzeichen 18 WF 3/23

DRsp Nr. 2023/2923

Einstweiliger Rechtsschutz im Gewaltschutzverfahren Kostenbeschwerde im Gewaltschutzverfahren Ermessensentscheidung bezüglich der Kostenverteilung im Gewaltschutzverfahren

Kostenverteilung in einem Gewaltschutzverfahren nach § 1 GewSchG, wenn das Verfahren zwischen Ehegatten geführt wird und der Anlass für das Verfahren ein Vorfall bei der Übergabe eines Kindes zwecks Durchführung von Umgang ist.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 01.12.2022 (44 F 2406/22) wird zurückgewiesen.

2.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 500 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 57 S. 2 Nr. 4; FamFG § 58 Abs. 1; FamFG § 63 Abs. 2 Nr. 1; FamFG § 64 Abs. 2; FamFG § 81 Abs. 1 S. 1-2; BGB § 1361b Abs. 2 S. 1; GewSchG § 1;

Gründe

I.

Der Antragsgegner wendet sich gegen eine Kostenentscheidung in einem einstweiligen Anordnungsverfahren nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG).