OLG Hamm - Beschluss vom 30.01.2023
13 UF 175/22
Normen:
BGB § 1666 Abs. 1; BGB § 3 Nr. 6; BGB § 1684 Abs. 3; BGB § 1909;
Vorinstanzen:
AG Bocholt, vom 31.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 115/19

Voraussetzungen der Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft zum Umgangsbestimmungsrecht

OLG Hamm, Beschluss vom 30.01.2023 - Aktenzeichen 13 UF 175/22

DRsp Nr. 2023/3878

Voraussetzungen der Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft zum Umgangsbestimmungsrecht

Zur Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft zum Umgangsbestimmungsrecht anstelle einer Umgangspflegschaft.

Die Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft zum Umgangsbestimmungsrecht ist zum Wohle des Kindes erforderlich, wenn seit mehreren Jahren ein tiefgreifende Konflikt zwischen den Eltern besteht, das Umgangsrecht streitig und seit mehr als einem Jahr nicht mehr praktiziert worden ist und die Gefahr besteht, dass das Kind aufgrund von nicht durchgeführten Umgangskontakten die Überzeugung entwickelt, es könne auch an ihm selbst (dem Kind) liegen, dass der Vater kein Interesse mehr an ihm habe.

Tenor

Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der am 31.08.2022 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bocholt, was den Ausschluss des Umgangsrechts angeht, dahin abgeändert, dass den Kindeseltern das Umgangsbestimmungsrecht betreffend den Umgang des Kindes A, geb. am 00.00.0000, mit dem Kindesvater entzogen und auf einen Ergänzungspfleger übertragen wird.

Zur Ergänzungspflegerin wird bestimmt: Frau B, Postfach 00 00 00, 00000 C.

Die Ergänzungspflegerin führt die Pflegschaft berufsmäßig.

Im Übrigen verbleibt es bei dem angefochtenen Beschluss.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.