Mindestunterhaltsbeträge

Vorbemerkung

Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder ist seit dem 01.01.2008 (Inkrafttreten der Unterhaltsrechtsreform) gesetzlich geregelt. In den vergangenen Jahren definierten § 1612a Abs. 1 BGB sowie die inzwischen in der unterhaltsrechtlichen Praxis kaum noch zur Anwendung gelangende Übergangsvorschrift des § 36 Nr. 4 EGZPO den Mindestunterhalt, der zugleich die Bezugsgröße für eine Dynamisierung darstellt. Durch die unten dargestellte Gesetzesänderung zum 01.01.2016 wird die unmittelbare Anknüpfung des Mindestunterhalts an das steuerliche Existenzminimum beendet und eine Überprüfung im Zweijahresrhythmus vorgesehen.

Nach der früheren Fassung des § 1612a BGB orientiert sich der Mindestunterhalt am steuerlichen Existenzminimum, also am doppelten Freibetrag für das sächliche Existenzminimum des Kindes (sog. Kinderfreibetrag, § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG).

Die Unterschiede zwischen den alten und den neuen Bundesländern, wie sie die am 01.01.2008 außer Kraft getretene RegelbetragVO kannte, bestehen nicht mehr. Es gilt ein einheitlicher Mindestunterhalt. Dies ist eine zwangsläufige Folge der Anknüpfung an den steuerlich zu berücksichtigenden Bedarf der Kinder, der nur einheitlich festgestellt werden kann.

Die nachfolgenden Tabellen geben einen Überblick über die Regelbeträge bzw. Mindestunterhaltsbeträge seit 1998.

Regelbeträge (Juli 1998 bis Dezember 2007)

Alte Bundesländer

Zeitraum

Kinder bis 5 Jahre