OLG Brandenburg - Beschluss vom 03.03.2023
13 UF 56/22
Normen:
FamFG § 117 Abs. 3; FamFG § 68 Abs. 3 S. 2; FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 233; ArbZG § 3; ArbZG § 9; BGB § 1603 Abs. 2; FamFG § 58; FamFG § 117 Abs. 1 S. 3; FamFG § 238; ZPO § 263; ZPO § 265 Abs. 2; BGB § 1629 Abs. 3; BGB § 1629 Abs. 2 S. 2; ZPO § 265 Abs. 1; UVG § 7 Abs. 1 S. 1; FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 325; FamFG § 243; FamGKG § 55 Abs. 3 Nr. 2; FamGKG § 34 S. 1; RVG § 23 Abs. 1; RVG § 32 Abs. 1; FamGKG § 55 Abs. 2; FamGKG § 51 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Neuruppin, vom 22.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 53 F 126/21

Barunterhalt für minderjährige Kinder durch den getrenntlebenden VaterAbänderung der Unterhaltspflicht für minderjährige KinderBeschwerde bezüglich des festgesetzten KindesunterhaltsWiedereinsetzung bei Versäumung der BeschwerdefristAntragstellung auf Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte BeschwerdeBerücksichtigung eines fiktiven Erwerbseinkommens zur Ermittlung der Höhe des Kindesunterhalts

OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.03.2023 - Aktenzeichen 13 UF 56/22

DRsp Nr. 2023/4305

Barunterhalt für minderjährige Kinder durch den getrenntlebenden Vater Abänderung der Unterhaltspflicht für minderjährige Kinder Beschwerde bezüglich des festgesetzten Kindesunterhalts Wiedereinsetzung bei Versäumung der Beschwerdefrist Antragstellung auf Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte Beschwerde Berücksichtigung eines fiktiven Erwerbseinkommens zur Ermittlung der Höhe des Kindesunterhalts

Zahlungspflichten aus Kreditverbindlichkeiten, die beide Ehepartner während der Zeit des Zusammenlebens aufgenommen haben, können im Normalfall bezüglich der Leistung des Mindestunterhalts dem Kind entgegen gehalten werden. Soweit das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht ausreicht, kann bezüglich des Unterhaltspflichtigen ein fiktives Erwerbseinkommmen gemäß seiner Qualifikation bei einer zumutbaren Arbeitszeit von 48 Stunden pro Woche zugrundegelegt werden. Eine Antrag auf Abänderung der Unterhaltsverpflichtung nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist ist unzulässig, soweit zwischenzeitlich keine neuen Umstände eingetreten sind.

Dem Antragsgegner wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist der am 21.06.2022 erhobenen Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 22.03.2022 - 53 F 126/21 - gewährt.