OLG Oldenburg - Beschluss vom 20.02.2023
13 WF 12/23
Normen:
ZPO § 115; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 10; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 9; SGB XII § 1 DVO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 1138
FuR 2023, 301
MDR 2023, 870
WKRS 2023, 12149
Vorinstanzen:
AG Nordhorn, vom 02.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 694/22

Pflicht des Rechtsuchenden zum Einsatz des Wertes eines Pkw zur Bestreitung der ProzesskostenBegriff des angemessenen Kraftfahrzeugs im Sinne von § 90 Abs. 2 Nr. 10 SGB XII

OLG Oldenburg, Beschluss vom 20.02.2023 - Aktenzeichen 13 WF 12/23

DRsp Nr. 2023/3962

Pflicht des Rechtsuchenden zum Einsatz des Wertes eines Pkw zur Bestreitung der Prozesskosten Begriff des angemessenen Kraftfahrzeugs im Sinne von § 90 Abs. 2 Nr. 10 SGB XII

1. Nach Inkrafttreten des Bürgergeldgesetzes zum 1.1.2023 muss ein Rechtsuchender seinen Pkw nicht mehr zum Zwecke der Bestreitung der Prozesskosten verwerten, soweit es sich um ein "angemessenes Kraftfahrzeug" im Sinne von § 90 Abs. 2 Nr. 10 SGB XII handelt. 2. Insoweit ist von einer Wertgrenze von etwa 7500 € auszugehen. 3. Übersteigt der Wert des Kraftfahrzeugs diese Grenze, so ist für den übersteigenden Betrag auch der Vermögensfreibetrag gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII heranzuziehen, soweit dieser noch nicht erschöpft ist.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nordhorn vom 2. Januar 2023 aufgehoben und die Sache zur Entscheidung über die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung in der Sache an das Amtsgericht Nordhorn zurückgeben.

Normenkette:

ZPO § 115; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 10; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 9; SGB XII § 1 DVO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9;

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde hat insoweit Erfolg, als die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht wegen fehlender wirtschaftlicher Voraussetzungen abzulehnen ist. Über die Erfolgsaussichten in der Sache hat das damit befasste erstinstanzliche Gericht zu entscheiden.