OLG Brandenburg - Beschluss vom 10.03.2023
13 UF 104/22
Normen:
BAföG § 37; BGB § 162 Abs. 1; BGB § 815 Alt. 2; InsO § 302 Nr. 1; InsO § 302 Nr. 1 Alt. 2; InsO § 184; BGB § 195; BGB § 199; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 10;
Fundstellen:
ZInsO 2023, 841
ZVI 2023, 247
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 19.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 119/21

Unterhaltsverpflichtung im InsolvenzverfahrenVerjährung des UnterhaltsanspruchsFehlender Zugang der Überleitungsanzeige bei UnterhaltsansprüchenWiderspruch bezüglich der Forderungsfeststellung im Insolvenzverfahren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.03.2023 - Aktenzeichen 13 UF 104/22

DRsp Nr. 2023/3842

Unterhaltsverpflichtung im Insolvenzverfahren Verjährung des Unterhaltsanspruchs Fehlender Zugang der Überleitungsanzeige bei Unterhaltsansprüchen Widerspruch bezüglich der Forderungsfeststellung im Insolvenzverfahren

Eine Erklärung gilt beim Empfänger auch dann als zugegangen, wenn dieser den Zugang bewusst verhindert. Dies ist auch dann der Fall, wenn trotz Umzugs kein Nachsendeantrag gestellt wurde, obwohl aufgrund des Vorgeschehens mit dem Zugang der Erklärung gerechnet werden musste.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 19.04.2022 abgeändert:

Unter Antragsabweisung im Übrigen wird festgestellt, dass die im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragsgegners vor dem Amtsgericht Dessau/Roßlau, Insolvenzgericht, unter dem Aktenzeichen 2 IN 292/14 von der Insolvenzverwalterin zur Tabelle festgestellte Forderung in Höhe von 454 EUR zu Recht besteht und der am 21.06.2021 erhobene Widerspruch des Antragsgegners gegen die Forderung in Höhe von 454 EUR und den Forderungsgrund unbegründet ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller zu 60 % und der Antragsgegner zu 40 %.

Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 1.135 EUR.

Normenkette:

BAföG § 37; BGB § 162 Abs. 1; BGB § 815 Alt. 2; InsO § 302 Nr. 1;