OLG Karlsruhe - Beschluss vom 09.02.2023
18 WF 147/22
Normen:
GVG § 17a Abs. 6; GVG § 17a Abs. 4 S. 3;
Fundstellen:
FamRB 2023, 196
Vorinstanzen:
AG Offenburg, vom 07.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 78/22

Unterlassungsansprüche zwischen geschiedenen EhegattenZuständigkeit des Familiengerichts im Hinblick auf UnterlassungsansprücheZusammenhang einer Rechtsstreitigkeit mit Trennung, Scheidung oder Aufhebung der EheAbgrenzung der Zuständigkeit des Familiengerichts und des Zivilgerichts

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.02.2023 - Aktenzeichen 18 WF 147/22

DRsp Nr. 2023/2470

Unterlassungsansprüche zwischen geschiedenen Ehegatten Zuständigkeit des Familiengerichts im Hinblick auf Unterlassungsansprüche Zusammenhang einer Rechtsstreitigkeit mit Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe Abgrenzung der Zuständigkeit des Familiengerichts und des Zivilgerichts

1. Wird gegen die nach § 17a GVG getroffene Rechtswegentscheidung des Familiengerichts sofortige Beschwerde eingelegt, finden die Vorschriften der §§ 567 ff. ZPO entsprechende Anwendung. 2. Zur Frage des für die Zuständigkeit des Familiengerichts nach § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG notwendigen Zusammenhangs mit der mit Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe, wenn ein Beteiligter seinen geschiedenen Ehegatten auf Unterlassung der Verbreitung bestimmter Behauptungen in Anspruch nimmt.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Offenburg vom 07.06.2022 (1 F 78/22) wird zurückgewiesen.

2.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

GVG § 17a Abs. 6; GVG § 17a Abs. 4 S. 3;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Offenburg, welches sich für das vorliegende Verfahren im Rechtsweg für unzuständig erklärt und das Verfahren an die Zivilabteilung des Amtsgerichts Offenburg verwiesen hat.