OLG Brandenburg - Beschluss vom 16.02.2023
9 UF 11/23
Normen:
FamFG § 57 S. 2 Nr. 1; FamFG § 58; FamFG § 64 Abs. 2 S. 4; FamFG § 68 Abs. 2 S. 2; ZPO § 130 Nr. 6; ZPO § 130a; SigG § 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 22.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 97 F 243/22

Unzulässigkeit Beschwerde im familiengerichtlichen VerfahrenEigenhändige UnterschriftMaschinenschriftliche Wiedergabe der Unterschrift als wirksame elektronische Signatur

OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.02.2023 - Aktenzeichen 9 UF 11/23

DRsp Nr. 2023/2978

Unzulässigkeit Beschwerde im familiengerichtlichen Verfahren Eigenhändige Unterschrift Maschinenschriftliche Wiedergabe der Unterschrift als wirksame elektronische Signatur

Ein per Telefax übersandter Schriftsatz des Kindesvaters muss mit dessen handschriftlicher Unterschrift versehen sein. Die maschinenschriftliche Namenswiedergabe ist nicht ausreichend und genügt auch nicht den Anforderungen an eine elektronische Signatur. Dieser Mangel kann nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht mehr geheilt werden.

1. Die Beschwerde des Kindesvaters vom 12.01.2023 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Cottbus vom 22.12.2022 (Az. 97 F 243/22) wird verworfen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kindesvater.

3. Der Beschwerdewert beträgt 2.000 €.

Normenkette:

FamFG § 57 S. 2 Nr. 1; FamFG § 58; FamFG § 64 Abs. 2 S. 4; FamFG § 68 Abs. 2 S. 2; ZPO § 130 Nr. 6; ZPO § 130a; SigG § 2 Nr. 3;

Gründe:

Die gemäß §§ 57 S. 2 Nr. 1, 58 ff. FamFG statthafte Beschwerde des Kindesvaters ist bereits unzulässig und daher gemäß § 68 Abs. 2 S. 2 FamFG - ohne Sachprüfung - zu verwerfen.