OLG Brandenburg - Beschluss vom 03.02.2023
13 UF 125/22
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; FamFG § 68 Abs. 3 S. 2; FamFG § 117 Abs. 3; BGB § 260; BGB § 1379 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 1567 S. 1;
Fundstellen:
FuR 2023, 384
Vorinstanzen:
AG Zossen, vom 22.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 312/21

Vermögensverzeichnis über das TrennungsvermögenPflicht zur Auskunftserteilung im Rahmen des VermögensausgleichsDefinition des TrennungswillensZustimmung des Ehegatten zur gemeinsamen Veranlagung im Rahmen der Einkommensteuer als Indiz für eine Versöhnung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.02.2023 - Aktenzeichen 13 UF 125/22

DRsp Nr. 2023/2692

Vermögensverzeichnis über das Trennungsvermögen Pflicht zur Auskunftserteilung im Rahmen des Vermögensausgleichs Definition des Trennungswillens Zustimmung des Ehegatten zur gemeinsamen Veranlagung im Rahmen der Einkommensteuer als Indiz für eine Versöhnung

Der für die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft erforderliche Trennungswille ist auf die Gegenwart und nicht auf die Zukunft gerichtet und im Sinne des § 1567 S. 2 BGB reicht es daher aus, dass die häusliche Gemeinschaft nach der Vorstellung eines Ehegatten für eine gewisse Zeit nicht bestehen soll. Die Zustimmung des Ehegatten zur gemeinsamen Veranlagung im Rahmen der Einkommensteuererklärung allein ist kein Indiz für eine Versöhnung der getrenntlebenden Ehegatten.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Teilbeschluss des Amtsgerichts Zossen vom 22.06.2022 - 6 F 312/21 - wie folgt abgeändert:

Der Antragsteller wird verpflichtet, Auskunft zu erteilen über sein Trennungsvermögen zum 01.11.2018 durch Vorlage eines geordneten und systematischen Vermögensverzeichnisses i.S.d. § 260 BGB bezogen auf alle einzelnen Vermögenspositionen samt deren wertbildender Faktoren, insbesondere zum bebauten Grundstück des Antragstellers in ..., Gemarkung ..., Flur ..., Flurstück ..., Grundbuch von ... Blatt ....

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.