OLG Celle - Beschluss vom 31.01.2023
10 WF 135/22
Normen:
FamFG § 89;
Fundstellen:
WKRS 2023, 10667
FamRZ 2023, 527
MDR 2023, 527-528
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 20.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 618 F 3230/21

Voraussetzungen der unmittelbaren Festsetzung von Ordnungshaft zur Vollstreckung der Herausgabe eines Kindes

OLG Celle, Beschluss vom 31.01.2023 - Aktenzeichen 10 WF 135/22

DRsp Nr. 2023/2880

Voraussetzungen der unmittelbaren Festsetzung von Ordnungshaft zur Vollstreckung der Herausgabe eines Kindes

Kommt ein Elternteil einer vollstreckbaren Verpflichtung zur Herausgabe eines Kindes an den anderen Elternteil nicht nach, kann bei hartnäckiger und nachhaltiger Weigerung unmittelbar auf Ordnungshaft erkannt werden. Dies gilt umso mehr, wenn der zur Herausgabe berufene Elternteil bereits anlässlich der früheren Anhörung im Sorgerechtsverfahren auf eine solche mögliche Vorgehensweise hingewiesen worden ist. Die Festsetzung eines Ordnungsmittels erfordert bei Zuwiderhandlungen, die über einen längeren Zeitraum andauern, dass sie sich auf einen bestimmten Zeitraum bezieht, in dem auch die Vollstreckung aus dem Herausgabebeschluss nicht eingestellt gewesen ist und für den ein Ordnungsmittelantrag des Gläubigers vorliegt, zu welchem dem Schuldner rechtliches Gehör gewährt worden ist.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers und unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Ordnungsmittel-Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 20. September 2022 teilweise geändert und wie folgt neu gefasst: