Der Beschluss des Amtsgerichts Schweinfurt vom 01.12.2022, Az. 05 UR
Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schweinfurt vom 01.12.2022, Az. 05 UR
Die Betroffene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
4.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
Die Betroffene begehrt die Beurkundung einer Vaterschaftsanerkennung in ihrem Geburtsregistereintrag.
Die Betroffene ist am xx.xx.1963 geboren. Zum Zeitpunkt der Geburt war ihre Mutter verwitwet. In der Geburtsurkunde wurde kein Vater eingetragen (Bl. 6 d. A.). Die Mutter der Betroffenen ist am xx.xx.2004 verstorben.
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