OLG Bamberg - Beschluss vom 26.01.2023
1 W 67/22
Normen:
BGB § 1592 Nr. 2; BGB § 1595 Abs. 1; PStG § 27 Abs. 1 S. 1; PStG § 49 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRB 2023, 151
FamRZ 2023, 708
MDR 2023, 642
Vorinstanzen:
AG Schweinfurt, vom 01.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen III 14/22

Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung nach Versterben der Kindsmutter

OLG Bamberg, Beschluss vom 26.01.2023 - Aktenzeichen 1 W 67/22

DRsp Nr. 2023/2464

Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung nach Versterben der Kindsmutter

Eine Vaterschaftsanerkennung ist nicht mehr möglich, wenn die Kindsmutter vor Erteilung der Zustimmung zur Anerkennung verstirbt.

Tenor

1.

Der Beschluss des Amtsgerichts Schweinfurt vom 01.12.2022, Az. 05 UR III 14/22, wird im Tenor dahingehend berichtigt, dass hinter den Worten "Standesamt B." der Zusatz "-VGem" entfällt.

2.

Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schweinfurt vom 01.12.2022, Az. 05 UR III 14/22, wird als unbegründet zurückgewiesen.

3.

Die Betroffene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

4.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1592 Nr. 2; BGB § 1595 Abs. 1; PStG § 27 Abs. 1 S. 1; PStG § 49 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Betroffene begehrt die Beurkundung einer Vaterschaftsanerkennung in ihrem Geburtsregistereintrag.

Die Betroffene ist am xx.xx.1963 geboren. Zum Zeitpunkt der Geburt war ihre Mutter verwitwet. In der Geburtsurkunde wurde kein Vater eingetragen (Bl. 6 d. A.). Die Mutter der Betroffenen ist am xx.xx.2004 verstorben.