OLG Celle - Beschluss vom 23.01.2023
21 UF 171/19
Normen:
FamFG § 108; BGB § 1600d Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 1126
Vorinstanzen:
AG Neustadt am Rübenberge, vom 10.07.2019

Zulässigkeit der Anerkennung der Elternschaft über ein von einer Leihmutter ausgetragenes Kind durch das georgische Justizministerium

OLG Celle, Beschluss vom 23.01.2023 - Aktenzeichen 21 UF 171/19

DRsp Nr. 2023/2876

Zulässigkeit der Anerkennung der Elternschaft über ein von einer Leihmutter ausgetragenes Kind durch das georgische Justizministerium

1. Ein Bescheid des georgischen Justizministeriums, in dem mitgeteilt wird, dass für das von einer Leihmutter geborene Kind in dessen Geburtsakte die Wunscheltern als rechtliche Eltern eingetragen sind, ist keine Entscheidung, die nach § 108 Abs. 1 FamFG anerkannt werden kann (vgl. BGH FamRZ 2019, 890). 2. Auch eine Gesamtbeurteilung i.S.e. dreigliedrigen Prüfung der Geburtsurkunde, des ergangenen Bescheids sowie eines georgischen Urteils, in dem der Antrag der Wunscheltern auf Feststellung ihrer rechtlichen Elternschaft im Hinblick auf die bestehende Geburtsurkunde als unzulässig abgewiesen wird, rechtfertigt keine andere Beurteilung. 3. Auf einen Hilfsantrag kann in diesem Verfahren die Vaterschaft des genetisch verwandten Wunschelternteils gemäß § 1600d Abs. 1 BGB auf der Grundlage eines in Georgien eingeholten genetischen Abstammungsgutachtens festgestellt werden. 4. Das Recht der Wunscheltern auf Achtung des Privat- und Familienlebens aus Art. 8 EMRK sowie das Elternrecht aus Art. 6 GG werden dadurch nicht verletzt.

I.