Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach §
(1) Zur Ermittlung pauschalierter Bedarfe für bedarfsabhängige und existenzsichernde bundesgesetzliche Leistungen werden entsprechend §
(2) Auf der Grundlage der Sonderauswertungen nach Absatz
Der Ermittlung der Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu §
1. | Haushalte, in denen eine erwachsene Person allein lebt (Einpersonenhaushalte) und |
2. | Haushalte, in denen ein Paar mit einem minderjährigen Kind lebt (Familienhaushalte). |
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